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Beitragsordnung



  •  Vorwort
  •  Ermittlung des Jahresmitgliedsbeitrages
     1. Für Vereine mit überwiegend persönlichen Mitgliedsbeiträgen
     2. Für Vereine mit ganz überwiegend korporativen
         Mitgliedsbeiträgen
     3. Übergangsregelung
     4. Ausnahmen
 
 
Stand Oktober 2007
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Vorwort

Mitglieder des DVT sind satzungsgemäß technisch-wissenschaftliche Gesellschaften und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung.
Um künftig eine ausgewogene und transparente Beitragsstruktur für den DVT zu schaffen und um den notwendigen Aufgaben eines Dachverbandes gewachsen zu sein, soll mit Beginn des Geschäftsjahres 2008 die folgende Beitragsordnung gelten, mit der die jeweiligen Jahresmitgliedsbeiträge geregelt werden.
 


Ermittlung des Jahresmitgliedsbeitrages



1. Für Vereine mit überwiegend persönlichen Mitgliedsbeiträgen
a) Grundsätzlich ergibt sich der DVT-Jahresmitgliedsbeitrag durch die Multiplikation des jeweiligen Gesamtbeitragsaufkommens eines Vereins mit einem Faktor. Dieser Faktor beträgt für das Beitragsaufkommen persönlicher Mitglieder 0,71% und für das Beitragsaufkommen korporativer Mitglieder 0,1075%.
 
b) Alternativ kann der DVT-Jahresmitgliedsbeitrag durch Multiplikation der Mitgliederzahl eines Vereins mit EUR 0,538 pro Einzelmitglied ermittelt werden.
 
c) Der Mindestbeitrag beträgt EUR 500,00.
 

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2. Für Vereine mit ganz überwiegend korporativen Mitgliedsbeiträgen
Für DVT-Mitgliedsvereine, die nach ihrer Zielsetzung ausschließlich oder ganz überwiegend Beiträge von korporativen Mitgliedern haben, gilt als DVT-Jahresbeitrag 0,1075% des Beitragsaufkommens, mit einem Mindestbeitrag von EUR 1.000 bei einem Beitragsaufkommen bis zu EUR 1.000.000 sowie mit einem Höchstbeitrag von EUR 5.000.
 
Erläuterung:
Unter "Vereinen mit ganz überwiegend korporativen Mitgliedsbeiträgen" werden Vereine verstanden, bei denen der als Produkt aus der Zahl der persönlichen Mitglieder und dem höchsten persönlichen Mitgliedsbeitrag errechnete (fiktive) Anteil der persönlichen Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 1/4 des Gesamtbeitragsaufkommens ausmacht.
 

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3. Übergangsregelung
Bei den Ermittlungen des Jahresmitgliedsbeitrages handelt es sich um Regelbeiträge. Bei erheblichen Abweichungen zum derzeitigen Jahresbeitrag (= Sollbeitrag) müssen die hiervon betroffenen Mitgliedsvereine ihre derzeitigen Beiträge ab 1.1.2008 mindestens um 7,5 % anheben und spätestens bis zum 1.1.2011 vollständig an die neue Beitragsordnung anpassen.
 

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4. Ausnahmen
Alle befristeten oder unbefristeten Sondervereinbarungen, die auf Grundlage der bisherigen Beitragsordnung getroffen wurden, verlieren spätestens zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Sondervereinbarungen, die eine Vorauszahlung von Mitgliedsbeiträgen zum Gegenstand haben.
 


Stand Berlin, 24. Oktober 2007
Beschluss der außerordentlichen Verbandsversammlung v. 24.10.2007
 

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Download und Druck:

Beitragsordnung-ge__ndert241007.pdf

21 K

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