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Satzung des DVT

Inhalte
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§ 1 Name und Sitz

Deutsche technisch-wissenschaftliche Vereine, soweit ihre Aufgaben unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig sind, haben sich zu einem Verband zusammengeschlossen, der den Namen "Deutscher Verband Technisch-Wissenschaftlicher Vereine" führt. Der Verband setzt die Tradition und die Arbeiten der nach 1933 aufgelösten Organisationen des Deutschen Verbandes Technisch-Wissenschaftlicher Vereine fort.
Vereine mit gleichen Zielen können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmegesuches wird die Ablehnung dem Gesuchsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und begründet. Der Gesuchsteller hat das Recht, die Verbandsversammlung anzurufen. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
 

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§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Behandlung gemeinsamer, den fachlichen Aufgabenkreis der einzelnen Vereine überschreitender Arbeiten und Aufgaben auf den verschiedenen Gebieten der Technik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage. Die Selbstständigkeit der Einzelvereine und ihre Arbeiten werden durch ihn nicht berührt.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört besonders:
          die Förderung der technischen Wissenschaften,
          die Vereinheitlichung gemeinsamer technischer Grundlagen,
          die Weiterentwicklung des technischen Unterrichtswesens und
          die Mitarbeit an der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Technik
          und in Fragen der technischen Verwaltung.
 
Der Verband will dem technischen Schaffen den der Bedeutung der Wissenschaft und Technik im öffentlichen Leben und für die kulturelle Entwicklung entsprechenden Einfluss sichern. Von jeder parteipolitischen Tätigkeit hält er sich fern.
Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

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§ 3 Gliederung und Verwaltung

Die Angelegenheiten des Verbandes besorgen
        1. der Vorstand
        2. die Verbandsversammlung
        3. die Geschäftsstelle (Geschäftsführer).
Die Tätigkeit im Vorstand und in der Verbandsversammlung ist mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ehrenamtlich.
 

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§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. den stellvertretenden Vorsitzenden
  3. weiteren Vorstandsmitgliedern
  4. einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, wenn die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer hierzu bestellt.
Die Mitglieder 1 bis 3 werden von der Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seine Stellvertreter aus seiner Mitte.
Der Vorsitzende leitet den Verband nach Maßgabe der Satzung. Er leitet die Geschäfte des Vorstandes, beruft dessen Sitzungen und die Verbandsversammlung ein und leitet sie. Bei seiner Verhinderung gehen seine Rechte auf seine Stellvertreter über.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes Dritten gegenüber erfolgt in allen Angelegenheiten lediglich durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter, welche je allein den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden.
 

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§ 5 Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand berät oder beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten sind oder vom Vorsitzenden, der Verbandsversammlung oder von Ausschüssen vorgelegt werden.
Der Vorstand beschließt auf Grund von Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Anregungen durch schriftliche Abstimmung behandeln lassen.
In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Verbandsversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Genehmigung der Verbandsversammlung nachzuholen.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung wünschen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnenden Niederschrift festzulegen.
 

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§ 6 Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine.
Die Vertreter der Mitgliedsvereine sollen von diesen auf die Dauer von drei vollen Kalenderjahren benannt werden, wobei jeder Mitgliedsverein ein Mitglied zu benennen hat; Wiederbenennung ist zulässig.
Die Verbandsversammlung vollzieht die Wahlen zum Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen von § 4. Sie prüft die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung und genehmigt den Haushaltsplan.
Die ordentliche Verbandsversammlung findet jedes Jahr in der Regel im Frühjahr statt. In dieser hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die vorliegenden Aufgaben des neuen Jahres Bericht zu erstatten. Außerordentliche Versammlungen finden nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25% der Verbandsmitglieder statt. Die Verbandsversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse gem. § 7 sind zu den Verbandsversammlungen einzuladen; sie haben kein Stimmrecht.
Die Verbandsversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 11. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jede ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in einer vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnenden Niederschrift festzulegen. Neben der mündlichen Behandlung ist auch die schriftliche Behandlung schwebender Fragen zulässig. Auch Beschlüsse der Verbandsversammlung können auf schriftlichem Wege, innerhalb der angegebenen Frist von 4 Wochen, herbeigeführt werden.
 

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§ 6a Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Deutschen Verband Technisch-Wissenschaftlicher Vereine besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von drei Mitgliedsvereinen durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Deutschen Verbandes Technisch-Wissenschaftlicher Vereine ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft soll eine seltene Auszeichnung sein und daher auf Ausnahmefälle beschränkt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Verbandsversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
 

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§ 6b Regionale Gemeinschaftsgruppen

Bezirkliche Gliederungen der dem Deutschen Verband angehörenden Mitgliedsvereinigungen sollen sich möglichst ohne besondere Organisationsform, Satzung oder Geschäftsordnung zu regionalen Gemeinschaftsgruppen zusammenschließen.
In diesen Gemeinschaften können auch im Bezirk oder am Ort bestehende Ingenieurorganisationen eingeschlossen werden, deren Aufgaben nicht ausschließlich technisch-wissenschaftlicher oder berufständischer oder sonstiger technischer Natur sind. Ziele solcher Gemeinschaften sind:
  1. Durchführung gemeinschaftlicher Arbeiten und Veranstaltungen,
  2. Zusammenarbeit mit den Landes- oder Bezirksbehörden,
  3. Pflege der Beziehungen zu den nahe gelegenen Hoch- und Ingenieurschulen,
  4. Errichtung von Häusern der Technik, auch zur Förderung eines universell und humanistisch betonten Ingenieurgeistes,
  5. Herausgabe eines Veranstaltungskalenders oder eines Mitteilungsblattes.
Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen Verband und regionalen Gemeinschaftsgruppen nehmen die Leiter der Gemeinschaften an den Jahresversammlungen des Verbandes teil.
Die Gemeinschaften werden in gleicher Weise wie alle Verbandsmitglieder über die laufenden Arbeiten des Verbandes unterrichtet.
 

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§ 7 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Behandlung aller in das Arbeitsgebiet des Verbandes fallenden Fragen und zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen Ausschüsse einsetzen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen. Zu diesen Ausschüssen können Vertreter anderer Vereine und Organisationen herangezogen werden, soweit es für die Arbeit der Ausschüsse wünschenswert erscheint. Die Ausschüsse sind befugt, sich durch die Zuwahl zu ergänzen sowie zu einzelnen Sitzungen Persönlichkeiten heranzuziehen, die auf den betreffenden Gebieten über besondere Erfahrungen verfügen.
Die Ausschüsse geben der Geschäftsstelle jeweils Nachricht von anberaumten Sitzungen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind berechtigt, den Ausschusssitzungen beizuwohnen, und sie sind dazu einzuladen.
 

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§ 8 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet, der mit Zustimmung des Vorstandes vom Vorsitzenden bestellt wird. Die Besorgung der Geschäftsstelle kann auch durch einen Dienstleister erfolgen. Der Geschäftsführer kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Verbandsversammlung zum "Geschäftsführenden Vorstandsmitglied" bestellt werden. Pflichten und Rechte des Geschäftsführers werden durch die Satzung und eine vom Vorsitzenden zu erlassende Geschäftsordnung geregelt. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er hat, wenn er nicht zum "Geschäftsführenden Vorstandsmitglied" bestellt wird, in den Sitzungen des Vorstandes, der Verbandsversammlung und der Ausschüsse beratende Stimme. Der Geschäftsführer stellt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein, soweit er dazu auf Grund des Haushaltsplanes berechtigt ist.
 

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§ 9 Beiträge

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Die Jahresbeiträge der Mitgliedsvereine an den Verband richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Beitragsordnung mit Zustimmung des vertretungsberechtigten Vorstandes abgewichen und ein angemessener Beitrag vereinbart werden.
Kein Mitgliedsverein hat während seiner Zugehörigkeit zum Verband oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vermögen des Verbandes oder auf Auszahlung von Gewinnen oder auf ähnliche Vermögensvorteile, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.
 

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§ 10 Austritt

Der Austritt aus dem Verband ist zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und muss durch Erklärung im eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
 

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§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes können von der Verbandsversammlung nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Von der Abänderungsmöglichkeit ist der folgende Absatz ausgeschlossen.
 
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige technisch-wissenschaftliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

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§ 12 Übergangsbestimmungen

Die Verbandsversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, die Satzungsänderungen vorzunehmen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen verlangt werden.
 

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Stand: Oktober 2009
Letzte Änderung: Juni 2009 - § 8: Besorgung der Geschäftsstelle durch einen Dienstleister möglich.
Beschluss der Verbandsversammlung 15-06-2009
 



Satzung_des_DVT_2010.pdf

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